News Neufassung TrinkwV, Entnahme von Proben für Legionellenuntersuchungen Am 01.11.2011 wird die Neufassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft treten. Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Einführung eines technischen Maßnahmenwertes für die Kontamination mit Legionellen. Der technische Maßnahmenwert ist ein in § 3 Abs. 2 Punkt 9 TrinkwV eingeführter Begriff, der im Fall einer Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen erforderlich macht. Er wird ausschließlich im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Legionellenuntersuchungen verwendet. Diese sind in der Neufassung der TrinkwV in der Anlage 3 Teil II "Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation" aufgeführt und müssen somit nach § 7 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 TrinkwV untersucht werden. Der Untersuchungspflicht unterliegen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung also alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss- Trinkwassererwärmern, z.B.: Wohngebäuden Hotels Altenheimen, Krankenhäusern Bädern, Schwimmbädern Sport- und Industrieanlagen Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt >400 l und/oder >3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle Campingplätzen Wird aus diesen Großanlagen in Installationen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben und enthalten diese Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommen kann, muss eine systemische Untersuchung der Trinkwasserinstallation an mehreren repräsentativen Probenahmestellen erfolgen. Die Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. muss mit dem Inkrafttreten der Neufassung der TrinkwV mindestens einmal jährlich an mehreren repräsentativen Probenahmestellen, die vom Betreiber der Warmwasser- Großanlage vorzuhalten sind, erfolgen. Wenn sie Interesse an der Untersuchung auf Legionellen haben, wenden sie sich bitte an uns, wir lassen ihnen dann ein individuelles Angebot zukommen. Weitere Informationen