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Neufassung TrinkwV, Entnahme von Proben für
Legionellenuntersuchungen
Am 01.11.2011 wird die Neufassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft
treten. Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Einführung eines technischen
Maßnahmenwertes für die Kontamination mit Legionellen.
Der technische Maßnahmenwert ist ein in § 3 Abs. 2 Punkt 9 TrinkwV eingeführter
Begriff, der im Fall einer Nichteinhaltung bestimmte Maßnahmen erforderlich
macht. Er wird ausschließlich im Zusammenhang mit den Ergebnissen der
Legionellenuntersuchungen verwendet. Diese sind in der Neufassung der TrinkwV
in der Anlage 3 Teil II "Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der
Trinkwasser-Installation" aufgeführt und müssen somit nach § 7 Abs. 1 und § 14
Abs. 3 TrinkwV untersucht werden.
Der Untersuchungspflicht unterliegen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung also
alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-
Trinkwassererwärmern, z.B.:
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Wohngebäuden
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Hotels
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Altenheimen, Krankenhäusern
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Bädern, Schwimmbädern
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Sport- und Industrieanlagen
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Anlagen mit Trinkwassererwärmern und einem Inhalt >400 l und/oder >3 l in
jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und
Entnahmestelle
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Campingplätzen
Wird aus diesen Großanlagen in Installationen Trinkwasser im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben und enthalten diese Duschen
oder andere Einrichtungen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser kommen
kann, muss eine systemische Untersuchung der Trinkwasserinstallation an
mehreren repräsentativen Probenahmestellen erfolgen.
Die Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. muss mit dem Inkrafttreten
der Neufassung der TrinkwV mindestens einmal jährlich an mehreren
repräsentativen Probenahmestellen, die vom Betreiber der Warmwasser-
Großanlage vorzuhalten sind, erfolgen.
Wenn sie Interesse an der Untersuchung auf Legionellen haben, wenden sie sich
bitte an uns, wir lassen ihnen dann ein individuelles Angebot zukommen.
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