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Erklärung nach § 6 AbwAG jetzt wieder fällig
Bis spätestens 01.12.2011 wird nun wieder die Erklärung nach § 6 AbwAG fällig.
Beachten Sie bitte unbedingt folgende Richtlinien:
•
Erklären Sie alle Werte, die in der Liste aufgeführt sind.
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Schreiben Sie konkrete Zahlen in die Felder.
Nach Angabe des Dezernates 54.2 der Bezirksregierung in Düsseldorf kann der
Fall eintreten, dass durch besondere Ereignisse ein ganzjährig gültiger
Überwachungswert aus dem Erlaubnisbescheid außer Kraft gesetzt sein kann,
wenn etwa durch unvorhersehbare Reparaturen die Bescheidwerte nicht
eingehalten werden können. Liegt dann kein nach § 6 erklärter Überwachungswert
vor, wird die Halbierung des Abgabesatzes aufgehoben. Wir raten deshalb dazu,
auch die Überwachungswerte aus dem Erlaubnisbescheid in die Erklärung nach
§ 6 AbwAG einzutragen.
Wenn in den Erklärungen Eintragungen stehen wie “gemäß Bescheid“ oder “<
Schwellenwert“, wird seitens des LUA NRW die Anerkennung versagt, weil der
erklärte Wert “unbestimmt“ ist. Tragen Sie deshalb immer konkrete Zahlenwerte
ein.
Die folgende Tabelle zeigt noch einmal die abwasserabgaberelevanten
Schwellenwerte, eine Beispielerklärung finden sie hier (in die ersten drei Zeilen
tragen sie bitte die Werte aus ihrem Bescheid ein!)