Neuigkeiten

  • 30.11.2023

    OWL Umweltanalytik GmbH wird Tochter der AGROLAB GmbH

    seit 25 Jahren steht die OWL Umweltanalytik GmbH (OWL) als zuverlässiger und regionaler Partner für (mikro-)biologische und chemische Analytik mit Rat und Tat an Ihrer Seite. Als inhabergeführtes Familien- unternehmen ist für OWL jetzt der Zeitpunkt für die Nachfolgefrage gekommen.

    Die AGROLAB GROUP ist ebenfalls ein inhabergeführtes Unternehmen, welches als Kooperationspartner seit vielen Jahren mit OWL in enger und partnerschaftlicher Geschäftsbeziehung steht. Seit über 30 Jahren ist AGROLAB als akkreditiertes Laborunternehmen erfolgreich in Deutschland und vielen weiteren europäi- schen Ländern tätig (siehe: www.agrolab.de)

    Wir freuen uns Ihnen mitzuteilen, dass OWL mit Wirkung zum 01.01.2024 eine 100%ige Tochtergesellschaft der AGROLAB GmbH (Landshut) wird.

    Für Sie als Kunde ändert sich nichts Wesentliches
    • Ihre Kundennummer(n) und Ansprechpartner*innen bei OWL bleiben dieselben.
    • Sie erhalten Ihre Analytik in gewohnter Qualität!
    • USt-ID und Handelsregisternummer bleiben gleich.
    • Auch die Bankverbindung bleibt. Sollten Sie bei der OWL ein Lastschriftmandat haben, bleibt dieses ebenso unverändert.
      Sie haben noch keines, möchten uns jedoch eines erteilen? Dann schauen Sie gerne ab dem 01.01.2024 auf unserer Homepage nach unter: www.agrolab.de – Suchbegriff Lastschrift.

    Informationen zum Datenschutz: Ihre Kundendaten werden teilweise auch auf den Servern der AGROLAB GROUP gespeichert, wobei sie weiterhin von denselben Personen und zum gleichbleibenden Zweck bear- beitet werden. Sollten sie hiermit nicht einverstanden sein, bitten wir um Rückmeldung an datenschutz@agrolab.de

    Sie haben Fragen? Melden Sie sich bitte bei den Ihnen bekannten Kundenbetreuer*innen oder in der Zent- rale der OWL (Tel.: 05202 92 332 0 | E-Mail: info@owlumwelt.de oder ab 01.01.2024 owl@agrolab.de)

    Als OWL Umweltanalytik GmbH bedanken wir uns herzlichst für die jahrelange Zusammenarbeit und freuen uns sehr, mit Ihnen dieses Vertrauensverhältnis auch unter der Flagge von AGROLAB fortzusetzen.
  • 31.03.2021

    Wir sind akkreditiert

    Nachdem die OWL Umweltanalytik GmbH von Beginn an in die Akkreditierung unseres Kooperationspartners der AGROLAB Gruppe eingebunden war, haben wir uns im letzten Jahr entschlossen uns selbst akkreditieren zu lassen. Seit Ende Februar ist es nun soweit und wir können stolz berichten die Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 mit Bravour bestanden zu haben.
    Neben der unermüdlichen Arbeit unserer Mitarbeiter an der Erstellung und Umsetzung aller Qualitätsmanagementvorgaben ist dies sicher auch der Tatsache geschuldet, dass wir immer schon normenkonform im Rahmen unserer Einbindung in die Akkreditierung der AGROLAB Gruppe gearbeitet haben.
    Eine erfreuliche Neuerung unserer Eigenakkreditierung ist die Tatsache, dass nun auch alle von uns durchgeführten biologischen Verfahren (z.B. PERLODES, PHYLIB, Saprobienindex nach DIN 38410, Fischeitest nach DIN EN ISO 15088-T6) akkreditiert sind.
    Sie finden unsere Akkreditierungsurkunde ab sofort unter Downloads.
  • 25.03.2020

    Aktuelle Informationen zu unserer Arbeitsweise während der Corona Pandemie

    OWL Umweltanalytik hat aktuell eine ganze Reihe von Maßnahmen getroffen, um das Infektionsrisiko sowohl für unsere Mitarbeiter als auch für unsere Kunden zu minimieren und trotzdem unsere tägliche Arbeit im gewohnten Umfang fortführen zu können.
    Insgesamt haben unsere Mitarbeiter grundsätzlich ein großes Wissen über die Bedeutung von Hygiene und gehen ohnehin tagtäglich mit Situationen um, die besondere Sorgfalt in Bezug auf Hygienemaßnahmen erfordern.
    Alle Probenahmen und Abholungen werden wie geplant durchgeführt, sofern sie nicht vom Kunden storniert werden. Die Probenehmer sind mit allen notwendigen Sicherheitsausrüstungen ausgestattet. Die Probenentnahme erfolgt wie gewohnt, sofern nicht anders mit dem Kunden vereinbart.
    Die Bayrische Landesregierung, der unser Kooperationslabor, die AGROLAB Gruppe, unterliegt, hat bereits die Systemrelevanz von privatwirtschaftlichen Untersuchungslaboren bestätigt.
    Systemrelevante, analytische Dienstleistungen, sind solche, die für die Daseinsvorsorge und den Gesundheitsschutz notwendig sind, u.a. für kommunale Betriebe (Wasserversorger), für die Agrar- Futter- und Lebensmittelwirtschaft, für die Ver- und Entsorgungswirtschaft und dem Umweltsektor. Dies führt dazu, dass eine Reisenotwendigkeit zur Probenahmestelle und zum Laborstandort aufgrund der landesspezifischen Katastrophenschutzbestimmungen und nach Infektionsschutzgesetz (IFSG) bestehen und unsere Probenehmer auch weiterhin alle relevanten Proben entnehmen werden.
  • 14.06.2018

    Mitteilung zur DSGVO

    Sehr geehrter Kunde,
    am 25.05.2018 ist die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtswirksam geworden. Damit wird nicht nur der Datenschutz in Europa vereinheitlicht und standardisiert, sondern es wer- den in Verbindung mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz vor allem Ihre Rechte gestärkt. Für uns standen und stehen folgende Prinzipien im Vordergrund:

    • Transparenz, Rechtmäßigkeit und Fairness
    • der Grundsatz Treu und Glauben
    • Zweckbindung, so viel wie nötig, so wenig wie möglich
    • Integrität und Vertraulichkeit

    Wie viele andere Unternehmen auch haben wir uns erneut Gedanken über die Prozesse gemacht, bei denen Ihre Daten in unseren Abläufen aufgenommen, gespeichert und genutzt werden. Der Schutz der Personen bezogenen Daten wurde und wird von uns mit der Verpflichtungserklärung nach BDSG schon bei der Einstellung der Mitarbeiter gewährleistet. Nach folgenden Maßgaben werden Ihre Daten bei OWL Umweltanalytik geschützt:

    1. Personen bezogene Daten werden von OWL Umweltanalytik ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erhoben und ge- speichert.
    2. Angaben über Alter, Gesundheit, ethnische Herkunft, religiöse, politische und/oder Welt anschauliche Überzeugungen, die Angehörigkeit zu Gewerkschaften, politischen Parteien und Vereinen sowie über die sexuelle Orientierung werden grundsätzlich nicht erhoben. Sollten über derartige Informationen Kenntnisse vorliegen, so werden diese weder schrift- lich noch Daten technisch fixiert. Angaben über das Geschlecht werden nur im Zusam- menhang mit der korrekten Anrede gespeichert.
    3. Personen bezogene Daten stehen unter dem Erlaubnisvorbehalt, dass sie durch Rechts- vorschrift ausdrücklich erlaubt oder angeordnet wurden oder der Betroffene seine Einwilli- gung dazu erklärt hat.
    4. Die Erhebung und Speicherung von Personen bezogenen Daten durch OWL Umweltana- lytik GmbH dient ausschließlich der Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebs und der Abwicklung der Kundenaufträge. Die Aufnahme, Speicherung, Änderung und Löschung Personen bezogener Daten darf nur und ausschließlich von Mitarbeiter der OWL Umwelt- analytik GmbH vorgenommen werden, die die Berechtigung besitzen, in der Datenbank OWL UIS neue Kunden anzulegen bzw. Kundendaten zu ändern.
    5. Die Anzahl an Personen mit dieser Berechtigung ist geringer als 10, so dass die Benen- nung eines Datenschutzbeauftragten nicht erforderlich ist.
    6. Jeder Kunde kann das Recht auf unentgeltliche Auskunft oder Löschung seiner Personen bezogenen Daten durch schriftliche Anfrage an die Geschäftsführung wahrnehmen. Die Löschung von Daten aller Art steht unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Archivierungs- pflicht für die in hoheitlichem Auftrag durchgeführten Leistungen.
    7. Die Weitergabe aller einschl. Personen bezogener Daten an vertragliche eingebundene Kooperationspartner und Behörden erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn eine Autorisie- rung in schriftlicher Form vorliegt.
    8. Die Sicherheit aller bei OWL Umweltanalytik gespeicherten Daten ist gewährleistet. Die verschlüsselte Datenbank OWL UIS ist nur intern und nur durch autorisierte Mitarbeiter zugänglich. Die Website www.owlumwelt.de erfasst und speichert keine Personen bezogenen Daten in einer Form, die von OWL Umweltanalytik GmbH zu nutzen wären.


    Unsere allgemeine Datenschutzerklärung finden sie unter diesem Link: http://owlumwelt.de/datenschutz.html

    Dr. Reinhard Noll
  • 14.09.2017

    Erklärung nach § 6 AbwAG

    Bis spätestens 30.11.2017 muss Ihre Erklärung nach § 6 AbwAG ausgefüllt zurückgeschickt worden sein, um für alle Fälle - sei es, dass der bestehende Bescheid ungültig und ein neuer Bescheid noch nicht erteilt wurde oder durch ein unvorhersehbares Ereignis (schwerer Unfall, Brand, etc.) der Erlaubnisbescheid außer Kraft gesetzt wurde - gültige Überwachungswerte für Ihre Einleitung im kommenden Jahr zu besitzen. Nur dann behalten Sie die Halbierung des Abgabesatzes, weil diese Überwachungswerte die Mindestanforderungen nach Anhang 1, Abschnitt C der AbwV unterschreiten. Und nur dann kann eine Erklärung niedriger Überwachungswerte nach § 4 Abs. 4 AbwAG sich immer auf gültige Überwachungswerte stützen.

    Laden Sie das Formular über den Link im Anschreiben des LANUV herunter und beachten Sie bitte unbedingt folgende Richtlinien:
    • Erklären Sie alle Werte, die in der Liste aufgeführt sind
    • Schreiben Sie konkrete Zahlen in die Felder.
    • Angaben wie „gemäß Bescheid“, „Schwellenwert“ oder Zeichen wie „<“ werden nicht akzeptiert
    • Übertragen Sie zunächst alle Überwachungswerte aus dem Bescheid.
    • Setzen sie an den übrigen Positionen die Schwellenwerte aus der folgenden Tabelle ein.


    Vollzugsänderung:
    Der dem Schreiben des LANUV beigefügte Text auf Seite 5 ist ohne explizite Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und meist Länder spezifischen Auslegungen kaum zu verstehen.
    Hintergrund ist ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 1.12.2016 – 6 A 10539/16.OVG. Dieses bezieht sich aber lediglich auf den im Gesetz erwähnten Zeitraum, dass nur innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraumes die Ergebnisse des aktuellen und der vier vorrausgegangenen Überprüfungen in höchstens einem Fall den jeweils maßgebenden Wert um allenfalls das Doppelte übersteigen darf

    Unter „Heilung“ versteht das LANUV NRW die Nichtberücksichtigung einer Überschreitung in der Folge von mindestens vier Messergebnissen ohne Überschreitung des Überwachungswertes und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Wert aus dem Erlaubnisbescheid, aus einer Erklärung nach § 6 AbwAG oder einer Niedrigererklärung nach § 4 Abs. 5 handelt. Der erste genannte Fall, dass bei Fehlen eines gültigen Erlaubnisbescheides und nur dem Vorliegen von Überwachungswerten nach einer Erklärung nach § 6 AbwAG in drei Jahren höchstens vier amtliche Messergebnisse vorliegen, ist mehr als unwahrscheinlich und betrifft unsere Kunden nicht.
    Auch der zweite Fall gilt nur für Einleiter ohne eine Erklärung niedriger Überwachungswerte. Wenn weniger als fünf amtliche Messungen nach Beginn der Gültigkeit eines Erlaubnisbescheides oder im Falle einer Erklärung nach § 6 AbwAG nach Beginn des Kalenderjahres vorliegen, kann eine Überschreitung nicht „geheilt“ werden. Analog gilt diese Regelung ab sofort auch für alle Einleiter mit einer Erklärung niedriger Überwachungswerte nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Hier startet die Zählung mit dem Beginn des Erklärungszeitraumes, die „Heilung“ kann also frühestens für eine Überschreitung ab dem fünften Intervall gelten.

    Gesetzliche Grundlagen finden Sie in
    AbwAG – Abwasserabgabengesetz Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
    Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW
    Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
    Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz – LWG - vom 24.03.2016
    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz - WHG
  • 08.04.2016

    BVL ermöglicht Anwendungsverbot nicht-relevanter Metabolite von Pflanzenschutzmitteln

    Nicht relevante Metabolite von PSM sind Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln die weder eine pestizide Aktivität ähnlich der des Wirkstoffs besitzen, noch unannehmbare toxikologische oder ökotoxikologische Eigenschaften aufweisen. Während auf relevante Metaboliten genau wie auf Wirkstoffe der in der TrinkwV festgelegte Grenzwert von 0,1 µg/l auch im Grundwasser anzuwenden ist, gilt für nicht relevante Metaboliten ein Leitwert von 10 µg/l. Überschreitungen dieses Leitwertes sind grundsätzlich als schädliche Auswirkung auf das Grundwasser zu werten. Bundesweit gibt das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) Wasserversorgern nun die Möglichkeit auffällige Befunde nicht-relevanter Metaboliten von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Rohwasser zu melden um diese mit einem Anwendungsverbot belegen zu können. Ein solches gilt bereits seit Februar 2015 für zwei Wassereinzugsgebiets sowie ein Wasserschutzgebiet am Niederrhein, nachdem dort der nicht relevanten Metabolit Desphenyl-Chloridazon oberhalb von 10 µg/l in Vorfeldmessstellen sowie oberhalb von 3 µg/l in Brunnen zur Rohwasserentnahme gefunden wurde. Die beschriebenen Maßnahmen dienen dazu, Grundwasservorkommen, die zur Trinkwassergewinnung dienen, vor Einträgen des Chloridazon-Metaboliten zu schützen. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Meldung an das BVL erfolgen kann:
    • Überschreitungen von 3 µg/l in einer Rohwasserentnahmestelle und/oder von 10µg/l in einer Vorfeldmessstelle
    • Eine solche Überschreitung muss in drei Messungen im Abstand von mind. 6 Monaten innerhalb von drei Jahren an demselben nicht relevanten Metaboliten vorliegen
    • Die letzte Messung einer Überschreitung vor der Meldung an das BVL darf höchstens 6 Monate zurück liegen
    • Der Eintrag in das Grundwasser ist wahrscheinlich auf die landwirtschaftliche Anwendung und nicht auf bauliche Mängel oder Defekte an der jeweiligen Probenahmestelle zurückzuführen
    • Die Probenahme, der Probentransport und die Analytik müssen nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt werden

    Die Kriterien sind nach Auskunft des BVL nicht abschließend und werden ggf. noch angepasst.
    Wir können ihnen die Untersuchung der nicht-relevanten Metaboliten im Grund-, Roh- und Trinkwasser anbieten. Bitte kontaktieren sie uns, wenn sie ein konkretes Angebot wünschen.
  • 18.11.2015

    Symposium Mikroschadstoffe am 11.11. in Düsseldorf

    OWL Umweltanalytik hat am 11.11. am Symposium Arzneimittel & Mikroschadstoffe in Düsseldorf teilgenommen. Veranstaltet wurde das Symposium vom Kompetenzzentrum Mikroschadstoffe NRW im Auftrag des Umweltministeriums NRW gemeinsam mit dem DWA-Landesverband NRW. Neben Minister Johannes Remmel, der den strategischen Ansatz zur Minimierung von Mikroschadstoffen in NRW vorstellte, wurde das Thema im Rahmen von vier Themenblöcken eingehend erläutert. Zunächst wurden verschiedene Strategien zur Minderung des Eintrags von Mikroschadstoffen in die Gewässer dargelegt sowie die Umweltrelevanz von Arzneimitteln beleuchtet. Im zweiten Themenblock ging es um die ökologische Bewertung von Mikroschadstoffen. Die bisher in der Praxis kaum beachtete ökotoxikologische Bedeutung von Arzneimitteln wurde vorgestellt. Zudem wurde auf die kumulative Wirkung verschiedener Substanzen hingewiesen, die einzeln betrachtet aufgrund geringer Konzentrationen keine negativen Auswirkungen zeigen, im Zusammenspiel mit weiteren Stoffen jedoch bereits in geringen Mengen einen schädigenden Einfluss entwickeln. Ein Referent aus der Schweiz stellte das dortige Beurteilungskonzept für die Verunreinigung mit Mikroschadstoffen aus diffusen Quellen vor. Der dritte Themenblock widmete sich der Gewässerökologie und war daher für uns besonders interessant. Neben der Bewertung der Mikroschadstoffkonzentrationen im Abwasser und in Gewässern wurden auch die Auswirkungen der Mikroschadstoffelimination in Kläranlagen auf die Gewässerökologie erläutert und schließlich eine Möglichkeit aufgezeigt, die Belastung der Gewässer mittels Biotests zu beurteilen. Hier zeigte sich, gerade im Bereich der Hormonbelastungen, dass die Biotests häufig eine Belastung aufzeigen konnten, während mit der herkömmlichen Messmethode keine Hormone nachweisbar waren.
    Der abschließende vierte Themenblock befasste sich mit Maßnahmen und Kosten zur Minimierung von Arzneimittel- und Mikroschadstoffeinträgen. Übereinstimmend gehen alle Experten von einer Erhöhung der Kosten um etwa 0,05-0,15 €/m3 Abwasser aus. Bisher gibt es in NRW 14 Kläranlagen mit einer vierten Reinigungsstufe, laut Angabe des MKULNV NRW sollen viele folgen. Momentan werden sowohl die Machbarkeitsstudien als auch die darauf folgende Ertüchtigung der Anlagen aus Mitteln der AbwAG zu 70% bzw. 80% gefördert. Diese Förderung wird entfallen, sobald eine Kommune von der zuständigen Behörde aufgefordert wird, ihre Anlage zu ertüchtigen.
    OWL Umweltanalytik bietet das gesamte Equipment für die Durchführung der mengenproportionalen Probenahme zur Mikroschadstoffuntersuchungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie sowie alle erforderlichen Analysen an. Des Weiteren können wir eine Frachtberechnung und eine Einschätzung der Ergebnisse mit Bezug zu unserer internen Statistik liefern, in die knapp 200 bisher von OWL Umweltanalytik an Abläufen von Kläranlagen durchgeführte Messungen eingeflossen sind. Auch Untersuchungen von Zuläufen, Vorflutern oder Klärschlämmen auf Spurenstoffe sind möglich, sprechen sie uns an.
  • 21.09.2015

    Festlegung von Überwachungswerten

    Die Festlegung von Überwachungswerten durch die zuständigen Behörden wird in NRW durch Gesetze wie das WHG, das LWG, das AbwAG und die AbwV vorgegeben. Auch bedingt durch die längst überholten Allgemeinen Güteanforderungen für Fließgewässer (AGA) herrscht bisweilen die irrige Annahme vor, dass die Verschärfung von Überwachungswerten eine verbesserte Qualität der Fließgewässer direkt zur Folge haben könne.
    Die im Kontext zur WRRL vom Bundestag im Jahr 2011 beschlossene Oberflächengewässerverordnung (OgewV) benennt in Deutschland 21 verschiedene Fließgewässertypen mit sehr unterschiedlichen Anforderungen, die mit den pauschalen Mischrechnungen der AGA nicht in Einklang zu bringen sind. Nicht mehr pauschal die Wassergüteklasse II, sondern der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential sind das Ziel.
    In den heutigen Kläranlagen ist der Stand der Technik realisiert, die den Betriebswert für die Reduzierung eines Schadstoffes vorgibt. Die Bestimmung des Standes der Technik berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen und dem Grundsatz der Vorsorge und Vorbeugung. Die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der AbwV für die jeweilige Größenklasse kommunaler Kläranagen sind nicht als Minimalanforderungen zu verstehen, die deshalb von der Wasserbehörde beliebig verschärft werden können. Zudem kann der im AbwAG geschaffene Anreiz nach § 4 Abs. 5 durch eine Verschärfung der Überwachungswerte ins Gegenteil verkehrt werden.
    Dies wird an folgendem Beispiel aus unserem Kundenkreis deutlich: Der Überwachungswert einer Kläranlage der GK III lag für Phosphat bei 2,0 mg/l Pges entsprechend den Mindestanforderungen nach AbwV. Die Kläranlage konnte ohne besondere Maßnahmen einen Überwachungswert von 1,0 mg/l Pges einhalten und nach § 4 Abs. 5 erklären; die Einleitung lag bei Werten bis höchstens 0,8 mg/l Pges; die jährliche Einsparung bei knapp 6000 €. Die Überwachungsbehörde verschärfte den Überwachungswert schließlich auf Grund der Mischrechnung auf 1,2 mg/l Pges. Eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 hätte sich unter Bezug auf die Kosten des Messprogramms und den Aufwand der Erklärung nicht mehr gerechnet. Ab diesem Zeitpunkt leitet die Kläranlage mit Messwerten bis 1,0 mg/l Pges – also 0,2 mg/l Pges höher – ein, sparte an Fällmitteln aber nur 500 € im Jahr.
    Nicht nur muss die Behörde Klarheit über den Zustand und die Ursachen eines nicht guten ökologischen Zustandes eines Gewässers darlegen, sondern auch begründen, dass darüber hinausgehende Anforderungen an die Einleitung nur aus den beschriebenen, konkret zu ermittelnden und zu belegenden wasserwirtschaftlichen Gründen festgelegt werden. Und sehr konkret beschreibt das Gericht für den in der Abwasserverordnung definierten Stand der Technik folgendes:
    Eine Dynamisierung dieser ist Aufgabe des Verordnungsgebers, nicht der einzelnen Wasserbehörden. Es liegt nicht in deren Zuständigkeit, den erforderlichen Anpassungsprozess des Standes der Technik durch Vorgabe jeweils eigener Werte zu beschleunigen. Eine Ermächtigung der Wasserbehörden, die Überwachungswerte bei langjähriger Unterschreitung anzupassen, enthält weder das Wasserhaushaltsgesetz noch das Abwasserabgabengesetz. Dieser Link führt zum Urteil:

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140003290&psml=bsndprod.psml&max=true
  • 14.09.2015

    Festlegung der Jahresschmutzwassermenge

    Nachdem in erster Instanz eine Kommune aus einer Mittelgebirgsregion in NRW noch mangels „substanzieller“ Angaben mit einer Klage zur Festlegung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) gescheitert war, hatte sie in der Instanz vor dem OVG NRW Erfolg.
    Die Kommune argumentierte mit dem durch Schneeschmelze bedingten Regennachlauf, der bei ihr unabhängig von Niederschlagsereignissen zu einer massiven Aufstockung der JSM geführt hatte, weil die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser" (JSM-VwV) vom 4. Februar 1991 diesen Umstand nicht berücksichtigt hatte.
    Das Oberverwaltungsgericht NRW bescheinigt der JSM-VwV dabei methodische Defizite. Die Argumentation hatte die zuständige Bezirksregierung der klagenden Kommune schon im Jahr 2007 wegen der besonderen hydrologischen und topografischen Verhältnisse für nachvollziehbar bescheinigt und eine Fortentwicklung der JSM-VwV befürwortet, was aber ohne Konsequenzen geblieben war. Nun führt das Gericht im Urteil folgendes dazu aus:
    Schneefälle und eine sich hieraus für mehrere Tage bildende Schneedecke sind in Nordrhein-Westfalen aller Erfahrung nach und allgemeinkundig keine vereinzelten Ereignisse. Sie beschränken sich räumlich auch nicht auf verhältnismäßig kleine Flächen des Landes… Allgemeinkundig ist auch dass der Schnee witterungsbedingt auch an Tagen schmilzt, an denen kein Niederschlag fällt. …
    Die Ungewissheit über die genauen Abläufe der Schneeschmelze und der Auswirkungen der Schneeschmelze auf den an Trockenwettertagen im Sinne der JSM-VwV gemessenen Abfluss ändert nichts daran, dass bereits die Berechnungsmethodik der Trockenwettertage nach der JSM-VwV in solchen Fällen unschlüssig ist….
    Warum es gleichwohl und trotz der offensichtlichen topografischen und klimatischen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen sowie der diesbezüglich bestehenden erheblichen Unterschiede etwa aufgrund der variierenden Höhenlagen und Arten des Niederschlags realistisch sein könnte, Schnee und Schneeschmelze an Trockenwettertagen im Verständnis der JSM-VwV als außergewöhnliche Besonderheit einzuordnen und systematisch unberücksichtigt zu lassen, ist auch sonst nicht ersichtlich….
    Ohne jeden Zweifel ist die auf Regen als Niederschlagsereignisse zugeschnittene Berechnungsmethode der JSM-VwV ungeeignet, das Niederschlagsverhalten bezogen auf die Schneeschmelze ausreichend zu berücksichtigen, was eine Arbeitsgruppe des LANUV im Jahr 2010 bereits konstatiert und zudem ausdrücklich eine Anpassung der JSM-VwV befürwortet hatte.
    Man darf also gespannt sein, welche Konsequenzen sich aus diesem Urteil für bereits durchgeführte, aber noch nicht rechtskräftige, oder zukünftige Berechnungen der JSM, die alle fünf Jahre neu kalkuliert werden muss, ergeben.
    Für Kämmerer und Juristen interessant dürfte ebenfalls die Aufhebung der Verwaltungsgebühr sein, deren Interpretation aber nicht Gegenstand dieser News sein sollte.

    Das Urteil ist unter folgendem Link einsehbar: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/20_A_1707_12_Urteil_20150624.html
  • 11.08.2015

    Untersuchung von stehenden Gewässern ab sofort mit eigenem Boot möglich

    Durch die Anschaffung eines Schlauchbootes gemäß der ISO 6185 mit Elektro-Außenbordmotor ist es der OWL Umweltanalytik GmbH nun möglich, auch kurzfristig Untersuchungen auf stehenden Gewässern durchzuführen. In dem Boot mit stabilem Aluminiumboden finden sämtliche Utensilien für eine komplette limnologische Untersuchung gemäß unserem Leistungsverzeichnis, beispielsweise an einer Abgrabung, Platz. Dennoch ist das Boot leicht genug, um von zwei Personen auch bei erschwertem Gewässerzugang getragen zu werden. Die unten stehenden Fotos verdeutlichen den Einsatz vor Ort.


    Foto 1 und 2: Schlauchboot mit kompletter Ausrüstung zur Gewinnung von Wasser-, Sediment und Planktonproben, Aufnahme von Tiefenprofilen, Ermittlung der Sichttiefen und Vermessung mittels Echolot.
    Foto 3: Entnahme von Phytoplankton (Algen) einer definierten Wassersäule mittels eines Planktonnetzes (Maschenweite 55µm, Öffnung 100 mm). Foto 4: Entnahme einer Sedimentprobe mit einem Bodengreifer nach Ekman –Birge (Messingkasten mit den Maßen 15 x 15 x 20 cm), der über ein Fallgewicht ausgelöst wird.
  • 25.06.2015

    Änderung des Referenzverfahrens für E.coli und coliforme Bakterien

    Ein Nachweis von Escherichia coli (E.coli), die üblicherweise im Darm von Warmblütern vorkommen, in einer Wasserprobe gibt einen Hinweis auf eine fäkale Verunreinigung. Der Nachweis coliformer Keime ist nicht ganz so eindeutig zu interpretieren, da einige Arten auch im Boden und im Oberflächenwasser vorkommen, zeigt aber dennoch einen nicht bestimmungsgemäßen Zustand des Trinkwassers an.
    Im Dezember 2014 ist die DIN EN ISO 9308-1 .2014: Wasserbeschaffenheit - Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien- Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger Begleitflora geändert worden.
    Bisher wurden coliforme Keime als Lactose-positive Bakterien, die Oxidase-negativ sind, beschrieben. E.coli dadurch definiert, dass sie zusätzlich zu diesen Eigenschaften Indol aus Tryptophan bilden. Die Änderung der DIN definiert coliforme Bakterien als Mitglieder der Familie der Enterobacteriaceae, die das Enzym ß-D-Galactosidase exprimieren, E.coli exprimieren zudem das Enzym ß-D-Glucuronidase.
    Somit werden coliforme Bakterien nun, wie auch schon im zugelassenen Alternativverfahren gemäß DIN EN ISO 98308-2, über den Nachweis des Enzyms ß-D-Galactosidase identifiziert.
    Durch das neue Verfahren werden zusätzliche Gattungen zu den coliformen Bakterien zugeordnet. Dies kann ggf. zu einem Anstieg der positiven Befunde in Trinkwasserproben führen.